Als Versicherte/r mit Familienverantwortung haben Sie Anspruch auf medizinische Vorsorgemaßnahmen nach § 24 oder § 41 SGB V, vorausgesetzt diese ist medizinisch von einem Arzt attestiert. Mutter/Vater-Kind-Kuren gehören zu den Pflichtleistungen der Krankenkassen. Bis dato entschieden Krankenkassen für oder gegen diese Leistung nach Ermessen. Eine sofortige Verweisung an den Rentenversicherungszuträger ist unzulässig. Eine Mutter-/Vater-Kind-Kurmaßnahme müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Diese ist für den Erhalt und Wiederherstellung Ihrer Gesundheit zuständig.

Wir empfehlen Ihnen, einen Antrag auf eine Mutter-/Vater-Kind-Kur als Vorsorgemaßnahme nach § 24 SGB V bei Ihrer Krankenkasse zu einzureichen.

Rechtsgrundlage

Durch das Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG) vom 1. April 2007 ist die stationäre Leistung in einer Kureinrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation bei Mutter/Vater-Kind-Maßnahmen bei medizinischer Begründung eine Pflichtleistung der Krankenkassen. Explizit gilt dies auch dann, wenn nicht alle ambulanten Möglichkeiten am Wohnort ausgeschöpft wurden. Begründung dafür sind die gesundheitsgefährdenden physischen und psychischen Alltagsbelastungen für Eltern. Krankenkassen müssen die Anträge zu Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen nur noch stichprobenartig durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen prüfen lassen. Die Krankenkassen legen hierfür das Auswahlverfahren fest.

§24 SGB V (Vorsorge) und §41 SGB V (Rehabilitation)

Die Paragraphen 24 (Vorsorge) und 41 (Rehabilitation) legen die medizinische Vorsorge bzw. Rehabilitation für Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen im SGB V fest. Die Krankenkassen sind verpflichtet die Kosten zu übernehmen. Einrichtungen, die einen Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V gewährleisten, dürfen diese Maßnahmen durchführen. Die gesetzliche Regeldauer liegt bei drei Wochen.

§23 SGB V Kurwiederholungen

Regelt die Wiederholungen von Kuren. Diese sind nicht auf einen festen Zeitraum von vier Jahren festgelegt, sondern werden nach medizinischer Begründung ausgerichtet. Die Krankenkasse muss auf Verlangen den entsprechenden Antrag herausgeben. Bitten Sie Ihren Arzt ein Attest auszuschreiben, dass eine vorfristige Kurbedürftigkeit besteht und die Details dazu im Kurantrag folgen. Grundlage für die Prüfung der Bedürftigkeit ist die „Begutachtungsrichtlinie für Mutter/Vater-Kind- Maßnahmen“ vom Oktober 2005.

Der Eigenanteil der/s Krankenversicherten für die stationäre Maßnahme liegt in der Regel bei höchstens 10,00 Euro pro Tag in unserer Kurklinik. Sollte der Eigenanteil für Sie zu hoch sein, wenden Sie sich bitte mit einem Antrag an Ihre Krankenkasse. Diese befreit Sie gegebenenfalls von weiteren Zuzahlungen. Ausschlaggebend sind neben Ihrem Gesamtbruttoeinkommen auch andere Zuzahlungen wie Praxisgebühren, Arzneimittzuzahlen. Ihre Kinder zahlen bis zum 18. Lebensjahr nicht zu.

Fahrtkosten zur stationären Vorsorgemaßnahme (Kur) übernimmt die Krankenkasse. Der Eigenanteil beträgt 10%, mindestens 5,00 Euro und maximal 10,00 Euro pro Person (auch für Ihr Kind). Nähere Informationen erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse. Informieren Sie sich bitte rechtzeitig bei der Deutschen Bahn über günstige Fahrpreise für sich und Ihre Kinder.

Über Regelungen für den Transport des Gepäcks informieren wir Sie gern oder fragen Sie Ihre Krankenkasse.

SGB I § 33 und SGB IX § 9 Abs. 1 Wunsch- und Wahlrecht

Als Versicherte/r haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht. Bitte beachten Sie bei Ihrer Wahl, dass Kureinrichtungen über unterschiedliche Behandlungsschwerpunkte verfügen. Krankenkassen müssen die berechtigten Wünsche der Versicherten in angemessen Umfang berücksichtigen.

Die Indikationen für die Vorsorgemaßnahmen in unserer Kurklinik finden Sie auf der Startseite des Miramar unter Leistungen Rubrik Heilanzeigen. Bitten Sie Ihren Arzt, in Ihrem Kurantrag Ihre Wunschklinik zu empfehlen.

Quelle: Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation Oktober 2005; Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen e.V.; Kurklinik Miramar