Der Weg zur Mutter-/Vater-Kind-Kur
Eine Mutter-/Vater-Kind-Kur ist eine wichtige Auszeit zur Stärkung Ihrer Gesundheit – medizinisch sinnvoll, aber organisatorisch oft mit Fragen verbunden.
Auf dieser Seite zeigen wir Ihnen, wie Sie strukturiert und gut vorbereitet zur bewilligten Kurmaßnahme gelangen: vom ersten Arztbesuch über die Antragstellung bei der Krankenkasse bis hin zur Auswahl der passenden Klinik.
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Ärztliche Beratung einholen
Sprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt über Ihre gesundheitliche Belastungssituation. Wenn eine Mutter-/Vater-Kind-Kur medizinisch angezeigt ist, stellt die Praxis eine Verordnung nach § 24 SGB V aus – für Sie und ggf. auch für Ihr Kind.
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Antragsformulare beschaffen
Die nötigen Unterlagen erhalten Sie meist direkt in der Arztpraxis oder bei Ihrer Krankenkasse. Dazu gehören:
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Antragsunterlagen vollständig ausfüllen
Füllen Sie alle Formulare sorgfältig aus. Achten Sie besonders auf:
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Antrag bei der Krankenkasse einreichen
Senden Sie den vollständigen Antrag mit allen Anlagen an Ihre Krankenkasse.
Viele Kassen bieten inzwischen auch einen digitalen Upload oder Online-Antrag an.
Wichtig: Heben Sie eine Kopie Ihrer Unterlagen auf. So sind Sie für Rückfragen oder einen Widerspruch gut vorbereitet.
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Entscheidung der Krankenkasse abwarten
Die Krankenkasse prüft den Antrag und meldet sich in der Regel innerhalb von 3 bis 6 Wochen.
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Klinik auswählen und Termin vereinbaren
Mit der Kostenübernahme können Sie eine geeignete Klinik auswählen. Die Kostenübernahme hat in der Praxis eine Gültigkeitsdauer von 12 bis 18 Monaten. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie zu Ihrer Mutter-/Vater-Kind-Kur anreisen.
Sobald sie einen Termin bei einer Klinik gefunden haben, informieren Sie anschließend Ihre Krankenkasse über die gewählte Einrichtung.
Sie haben das gesetzlich verankerte Recht, Ihre Wunschklinik selbst zu bestimmen (§ 8 SGB IX):
- Voraussetzung ist, dass die gewählte Klinik für Ihre Indikation geeignet ist und die notwendige Behandlung fachlich leisten kann.
- Eine Ablehnung aus wirtschaftlichen Gründen ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 SGB IX, § 33 SGB I).
- Ihre Krankenkasse darf Ihnen im Falle von Mutter-/Vater-Kind-Kuren keine Mehrkosten in Rechnung stellen (§ 11 Abs. 2, § 41 SGB V).
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